LandesrechtVorarlbergVerordnungenDienstrechtsübertragungsverordnung für andere Rechtsträger

Dienstrechtsübertragungsverordnung für andere Rechtsträger

In Kraft seit 23. September 2016
Up-to-date

§ 1 § 1 Allgemeines

(1) Die Landesregierung überträgt ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind, in dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang auf das geschäftsführende Organ des jeweiligen Rechtsträgers.

(2) Ausgenommen von dieser Übertragung sind Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten jener Landesangestellten, die einem durch Staatsvertrag begründeten Rechtsträger oder einem ausländischen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind.

§ 2 § 2 Arbeitszeit, Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Reisegebühren

Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird

a) der Vollzug der Bestimmungen über die Arbeitszeit gemäß den §§ 24 bis 30 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sowie den §§ 120 und 121 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 24 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 32f des Landesbedienstetengesetzes 1988,

b) die Zuständigkeit zur kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes gemäß § 40 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40 des Landesbedienstetengesetzes 2000,

c) die Zuständigkeit zur Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zu 40 Stunden im Kalenderjahr und

d) die Zuständigkeit zur Erteilung von Aufträgen zur Verrichtung von Dienstleistungen außerhalb der Dienststelle (Dienstreiseaufträge) sowie zum Ersatz der Reisegebühren gemäß § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000

für die ihm zugewiesenen Landesangestellten übertragen.

§ 3 § 3 Pflegeurlaub

Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegeurlaub gemäß § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 für die ihm zugewiesenen Landesangestellten übertragen.

§ 4 § 4 Sonstige Zuständigkeitsübertragung

Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden jene Angelegenheiten, die nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bzw. nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich vom Vorgesetzten zu besorgen sind, übertragen.

§ 5 § 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.