(1) Die Landesregierung überträgt ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind, in dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang auf das geschäftsführende Organ des jeweiligen Rechtsträgers.
(2) Ausgenommen von dieser Übertragung sind Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten jener Landesangestellten, die einem durch Staatsvertrag begründeten Rechtsträger oder einem ausländischen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind.
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