§ 3 § 3Pflegeurlaub — Dienstrechtsübertragungsverordnung für andere Rechtsträger
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Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegeurlaub gemäß § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 für die ihm zugewiesenen Landesangestellten übertragen.
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