LandesrechtVorarlbergVerordnungenDienstrechtsübertragungsverordnung für andere Rechtsträger§ 3

§ 3§ 3Pflegeurlaub

In Kraft seit 23. September 2016
Up-to-date

Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegeurlaub gemäß § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 für die ihm zugewiesenen Landesangestellten übertragen.

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