Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden jene Angelegenheiten, die nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bzw. nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich vom Vorgesetzten zu besorgen sind, übertragen.
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