Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird
a) der Vollzug der Bestimmungen über die Arbeitszeit gemäß den §§ 24 bis 30 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sowie den §§ 120 und 121 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 24 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 32f des Landesbedienstetengesetzes 1988,
b) die Zuständigkeit zur kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes gemäß § 40 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40 des Landesbedienstetengesetzes 2000,
c) die Zuständigkeit zur Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zu 40 Stunden im Kalenderjahr und
d) die Zuständigkeit zur Erteilung von Aufträgen zur Verrichtung von Dienstleistungen außerhalb der Dienststelle (Dienstreiseaufträge) sowie zum Ersatz der Reisegebühren gemäß § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000
für die ihm zugewiesenen Landesangestellten übertragen.
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