LandesrechtVorarlbergVerordnungenBerufsbezeichnungsverordnung der Ärzte und Ärztinnen

Berufsbezeichnungsverordnung der Ärzte und Ärztinnen

In Kraft seit 08. Oktober 2015
Up-to-date

§ 1 § 1 Allgemeines

In Krankenanstalten sind ärztliche Berufsbezeichnungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu führen.

§ 2 § 2 Chefarzt oder Chefärztin

Ärzte oder Ärztinnen, die mit der verantwortlichen Leitung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Chefarzt“ oder „Chefärztin“ führen.

§ 3 § 3 Primararzt oder Primarärztin bzw. Primarius oder Primaria

Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarärztin“ bzw. „Primarius“ oder „Primaria“ dürfen folgende Ärzte oder Ärztinnen führen:

a) Fachärzte oder Fachärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Abteilung betraut sind, und denen mindestens ein Arzt oder eine Ärztin unterstellt ist sowie

b) Fachärzte oder Fachärztinnen, die mit der dauernden Leitung eines selbständigen Ambulatoriums oder eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts betraut sind, und denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte oder Ärztinnen unterstellt sind.

§ 4 § 4 Primarius oder Primaria

Zahnärzte oder Zahnärztinnen, denen die Österreichische Zahnärztekammer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 des Zahnärztegesetzes die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“ oder „Primaria“ verliehen hat, dürfen die Berufsbezeichnung „Primarius“ oder „Primaria“ führen.

§ 5 § 5 Leiter oder Leiterin

Ärzte oder Ärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung

a) einer reduzierten Organisationseinheit (Department, Fachschwerpunkt, dislozierte Tagesklinik, dislozierte Wochenklinik);

b) eines Laboratoriums;

c) eines Ambulatoriums oder eines Instituts, sofern nicht § 3 lit. b zur Anwendung kommt;

d) einer Prosektur;

e) einer Einrichtung zur Lagerung von Gewebe und Gewebeteilen oder von Organen oder Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. einer Blutbank, einer Knochenbank, einer Augenbank und der gleichen;

einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Leiter“ oder „Leiterin“ unter Beifügung der jeweiligen Organisationseinheit gemäß lit. a bis e führen.

§ 6 § 6 Geschäftsführender Oberarzt oder Geschäftsführende Oberärztin

Ärzte oder Ärztinnen, die mit der Stellvertretung der verantwortlichen Leitung einer Abteilung oder einer reduzierten Organisationseinheit betraut sind, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Geschäftsführender Oberarzt“ oder „Geschäftsführende Oberärztin“ führen.

§ 7 § 7 Bereichsleitender Oberarzt oder Bereichsleitende Oberärztin

Ärzte oder Ärztinnen, die mit der Leitung eines medizinischen Bereiches in einer Abteilung betraut sind, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Bereichsleitender Oberarzt“ oder „Bereichsleitende Oberärztin“ führen.

§ 8 § 8 Oberarzt oder Oberärztin

Ärzte oder Ärztinnen, die bereits drei Jahre als Facharzt oder Fachärztin tätig waren, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Oberarzt“ oder „Oberärztin“ führen.

§ 9 § 9 Turnusarzt oder Turnusärztin

Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte oder Ärztinnen dürfen die Berufsbezeichnung „Turnusarzt“ oder „Turnusärztin“ führen.

§ 10 § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Berufsbezeichnung der Ärzte an Krankenanstalten, LGBl.Nr. 30/1967, in der Fassung LGBl.Nr. 44/1975, außer Kraft.