Berufsbezeichnungsverordnung der Ärzte und Ärztinnen
§ 1Allgemeines
§ 2§ 2Chefarzt oder Chefärztin
§ 3§ 3Primararzt oder Primarärztin bzw. Primarius oder Primaria
§ 4§ 4Primarius oder Primaria
§ 5§ 5Leiter oder Leiterin
§ 6§ 6Geschäftsführender Oberarzt oder Geschäftsführende Oberärztin
§ 7§ 7Bereichsleitender Oberarzt oder Bereichsleitende Oberärztin
§ 8§ 8Oberarzt oder Oberärztin
§ 9§ 9Turnusarzt oder Turnusärztin
§ 10§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1 § 1 Allgemeines
In Krankenanstalten sind ärztliche Berufsbezeichnungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu führen.
§ 2 § 2 Chefarzt oder Chefärztin
Ärzte oder Ärztinnen, die mit der verantwortlichen Leitung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Chefarzt“ oder „Chefärztin“ führen.
§ 3 § 3 Primararzt oder Primarärztin bzw. Primarius oder Primaria
Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarärztin“ bzw. „Primarius“ oder „Primaria“ dürfen folgende Ärzte oder Ärztinnen führen:
a) Fachärzte oder Fachärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Abteilung betraut sind, und denen mindestens ein Arzt oder eine Ärztin unterstellt ist sowie
b) Fachärzte oder Fachärztinnen, die mit der dauernden Leitung eines selbständigen Ambulatoriums oder eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts betraut sind, und denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte oder Ärztinnen unterstellt sind.
§ 4 § 4 Primarius oder Primaria
Zahnärzte oder Zahnärztinnen, denen die Österreichische Zahnärztekammer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 des Zahnärztegesetzes die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“ oder „Primaria“ verliehen hat, dürfen die Berufsbezeichnung „Primarius“ oder „Primaria“ führen.
§ 5 § 5 Leiter oder Leiterin
Ärzte oder Ärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung
a) einer reduzierten Organisationseinheit (Department, Fachschwerpunkt, dislozierte Tagesklinik, dislozierte Wochenklinik);
b) eines Laboratoriums;
c) eines Ambulatoriums oder eines Instituts, sofern nicht § 3 lit. b zur Anwendung kommt;
d) einer Prosektur;
e) einer Einrichtung zur Lagerung von Gewebe und Gewebeteilen oder von Organen oder Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. einer Blutbank, einer Knochenbank, einer Augenbank und der gleichen;
einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Leiter“ oder „Leiterin“ unter Beifügung der jeweiligen Organisationseinheit gemäß lit. a bis e führen.
§ 6 § 6 Geschäftsführender Oberarzt oder Geschäftsführende Oberärztin
Ärzte oder Ärztinnen, die mit der Stellvertretung der verantwortlichen Leitung einer Abteilung oder einer reduzierten Organisationseinheit betraut sind, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Geschäftsführender Oberarzt“ oder „Geschäftsführende Oberärztin“ führen.
§ 7 § 7 Bereichsleitender Oberarzt oder Bereichsleitende Oberärztin
Ärzte oder Ärztinnen, die mit der Leitung eines medizinischen Bereiches in einer Abteilung betraut sind, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Bereichsleitender Oberarzt“ oder „Bereichsleitende Oberärztin“ führen.
§ 8 § 8 Oberarzt oder Oberärztin
Ärzte oder Ärztinnen, die bereits drei Jahre als Facharzt oder Fachärztin tätig waren, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Oberarzt“ oder „Oberärztin“ führen.
§ 9 § 9 Turnusarzt oder Turnusärztin
Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte oder Ärztinnen dürfen die Berufsbezeichnung „Turnusarzt“ oder „Turnusärztin“ führen.
§ 10 § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Berufsbezeichnung der Ärzte an Krankenanstalten, LGBl.Nr. 30/1967, in der Fassung LGBl.Nr. 44/1975, außer Kraft.