Ärzte oder Ärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung
a) einer reduzierten Organisationseinheit (Department, Fachschwerpunkt, dislozierte Tagesklinik, dislozierte Wochenklinik);
b) eines Laboratoriums;
c) eines Ambulatoriums oder eines Instituts, sofern nicht § 3 lit. b zur Anwendung kommt;
d) einer Prosektur;
e) einer Einrichtung zur Lagerung von Gewebe und Gewebeteilen oder von Organen oder Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. einer Blutbank, einer Knochenbank, einer Augenbank und der gleichen;
einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Leiter“ oder „Leiterin“ unter Beifügung der jeweiligen Organisationseinheit gemäß lit. a bis e führen.
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