LandesrechtVorarlbergVerordnungenBerufsbezeichnungsverordnung der Ärzte und Ärztinnen§ 5

§ 5§ 5Leiter oder Leiterin

In Kraft seit 08. Oktober 2015
Up-to-date

Ärzte oder Ärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung

a) einer reduzierten Organisationseinheit (Department, Fachschwerpunkt, dislozierte Tagesklinik, dislozierte Wochenklinik);

b) eines Laboratoriums;

c) eines Ambulatoriums oder eines Instituts, sofern nicht § 3 lit. b zur Anwendung kommt;

d) einer Prosektur;

e) einer Einrichtung zur Lagerung von Gewebe und Gewebeteilen oder von Organen oder Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. einer Blutbank, einer Knochenbank, einer Augenbank und der gleichen;

einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Leiter“ oder „Leiterin“ unter Beifügung der jeweiligen Organisationseinheit gemäß lit. a bis e führen.

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