Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarärztin“ bzw. „Primarius“ oder „Primaria“ dürfen folgende Ärzte oder Ärztinnen führen:
a) Fachärzte oder Fachärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Abteilung betraut sind, und denen mindestens ein Arzt oder eine Ärztin unterstellt ist sowie
b) Fachärzte oder Fachärztinnen, die mit der dauernden Leitung eines selbständigen Ambulatoriums oder eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts betraut sind, und denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte oder Ärztinnen unterstellt sind.
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