Ärzte oder Ärztinnen, die mit der Stellvertretung der verantwortlichen Leitung einer Abteilung oder einer reduzierten Organisationseinheit betraut sind, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Geschäftsführender Oberarzt“ oder „Geschäftsführende Oberärztin“ führen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise