Zahnärzte oder Zahnärztinnen, denen die Österreichische Zahnärztekammer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 des Zahnärztegesetzes die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“ oder „Primaria“ verliehen hat, dürfen die Berufsbezeichnung „Primarius“ oder „Primaria“ führen.
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