LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Gewässeraufsichtsorgane

Verordnung der Landesregierung über die Gewässeraufsichtsorgane

In Kraft seit 01. August 1980
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§ 1 § 1 Bestellung

(1) Die Bestellung der Gewässeraufsichtsorgane obliegt der Landesregierung.

(2) Die von Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane im Sinne des § 132 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sind durch die Landesregierung zu bestätigen.

§ 2 § 2 Vereidigung

(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat vor Antritt seines Dienstes folgenden Eid abzulegen:

Ich gelobe, dass ich meine Pflichten als Gewässeraufsichtsorgan den Gesetzen entsprechend, sorgfältig und gewissenhaft erfüllen werde.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.

§ 3 § 3*) Dienstausweis

(1) Für jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis auszustellen.

(2) Der Dienstausweis für Gewässeraufsichtsorgane ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter (Scheckkartenformat) herzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:

a) den Titel „Dienstausweis Gewässeraufsichtsorgan“,

b) den Hinweis auf die Bestellung als Gewässeraufsichtsorgan,

c) den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, allfällige akademische Grade und das Geburtsdatum,

d) das Ausstellungsdatum,

e) die ausstellende Behörde,

f) ein Lichtbild,

g) die Unterschrift der Ausstellungsbehörde und

h) die Abbildung des Dienstabzeichens.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2014

§ 4 § 4*) Dienstabzeichen

(1) Jedem Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen für Gewässeraufsichtsorgane ist in Form eines hoch stehenden Ovals mit den Maßen 62 x 50 mm aus Metall herzustellen. In der Mitte ist das Landeswappen erhaben auf blauem Grund anzubringen. Das Abzeichen hat einen 10 mm breiten Randstreifen zu enthalten, in dem im oberen Teil fünf Wellenlinien auf rotem Grund und im unteren Teil die Aufschrift "Gewässeraufsicht" anzubringen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2014

§ 5 § 5 Ausweisung als Gewässeraufsichtsorgan

Das Gewässeraufsichtsorgan hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem muss es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen.

§ 6 § 6 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juni 1961 über die Gewässeraufsichtsorgane, BGBl. Nr. 177/1961, mit Ausnahme des § 2 außer Kraft.