(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat vor Antritt seines Dienstes folgenden Eid abzulegen:
Ich gelobe, dass ich meine Pflichten als Gewässeraufsichtsorgan den Gesetzen entsprechend, sorgfältig und gewissenhaft erfüllen werde.
(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.
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