(1) Die Bestellung der Gewässeraufsichtsorgane obliegt der Landesregierung.
(2) Die von Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane im Sinne des § 132 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sind durch die Landesregierung zu bestätigen.
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