(1) Jedem Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Das Dienstabzeichen für Gewässeraufsichtsorgane ist in Form eines hoch stehenden Ovals mit den Maßen 62 x 50 mm aus Metall herzustellen. In der Mitte ist das Landeswappen erhaben auf blauem Grund anzubringen. Das Abzeichen hat einen 10 mm breiten Randstreifen zu enthalten, in dem im oberen Teil fünf Wellenlinien auf rotem Grund und im unteren Teil die Aufschrift "Gewässeraufsicht" anzubringen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2014
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