(1) Für jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis auszustellen.
(2) Der Dienstausweis für Gewässeraufsichtsorgane ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter (Scheckkartenformat) herzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
a) den Titel „Dienstausweis Gewässeraufsichtsorgan“,
b) den Hinweis auf die Bestellung als Gewässeraufsichtsorgan,
c) den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, allfällige akademische Grade und das Geburtsdatum,
d) das Ausstellungsdatum,
e) die ausstellende Behörde,
f) ein Lichtbild,
g) die Unterschrift der Ausstellungsbehörde und
h) die Abbildung des Dienstabzeichens.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2014
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