Vorwort
§ 1 § 1
In der Talsohle des Rheintales werden
a) zur Erhaltung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes,
b) zur Erhaltung von Naherholungsgebieten sowie
c) zur Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Landwirtschaft
die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Maßstab 1:20.000 vom 22. April 1977, Zl. VIe- 854.6, ausgewiesenen Gebiete als überörtliche Freiflächen festgelegt.
§ 2 § 2*)
(1) In den Flächenwidmungsplänen dürfen die Gebiete nach § 1 nur als Freiflächen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), Verkehrsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) oder Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) für Gebäude oder Anlagen, deren Errichtung in den Sonderflächen (§ 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes) zulässig ist, gewidmet werden.
(2) In den Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan in Geltung steht, dürfen in den überörtlichen Freiflächen nach Abs. 1 nur Gebäude und Anlagen errichtet werden, deren Errichtung nach den im Abs. 1 angeführten Widmungen zulässig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999
§ 3 § 3
Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie bei den Gemeindeämtern Altach, Dornbirn, Feldkirch, Fußach, Gaißau, Götzis, Hard, Höchst, Hohenems, Klaus, Koblach, Lauterach, Lustenau, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röthis, Schwarzach, Sulz, Weiler und Wolfurt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Anl. 1
Anhänge
Anlage zu LGBl.Nr. 8/1977PDF