§ 1 § 1 — Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales
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In der Talsohle des Rheintales werden
a) zur Erhaltung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes,
b) zur Erhaltung von Naherholungsgebieten sowie
c) zur Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Landwirtschaft
die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Maßstab 1:20.000 vom 22. April 1977, Zl. VIe- 854.6, ausgewiesenen Gebiete als überörtliche Freiflächen festgelegt.
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