Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz
Vorwort
§ 1 § 1 Standplatzbefahrung
(1) Auf dem als Taxistandplatz gewidmeten Teil des Bahnhofsvorplatzes in Bregenz ist das erste Taxifahrzeug parallel zur B 202 in Fahrtrichtung Osten unmittelbar neben dem Taxirufapparat aufzustellen. Die restlichen Taxifahrzeuge sind auf diesem Platz mit der Fahrzeugvorderseite in Richtung Bahnhof aufzustellen.
(2) Die dem Taxirufapparat am nächsten gelegenen drei Standplätze sind von den Taxifahrzeugen in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu belegen. Für die Fahrer dieser drei Taxifahrzeuge besteht Anwesenheitspflicht. Verzichtet jedoch einer dieser Fahrer auf dieses Recht oder beabsichtigt er, den Standplatz ohne Fahrzeug für länger als 5 Minuten zu verlassen, ist er verpflichtet, diesen Platz unverzüglich dem nächstfolgenden Taxifahrzeug frei zu machen.
(3) Bei besetztem Taxistandplatz sind die übrigen Taxifahrzeuge auf den Warteplätzen aufzustellen. Diese Fahrzeuge sind bis zur Auffahrt auf die Taxistandplätze als "besetzt" oder "außer Dienst" zu kennzeichnen. Die Dachleuchten dieser Fahrzeuge dürfen nachts nicht eingeschaltet sein. Die Aufnahme von Fahrgästen auf Warteplätzen ist verboten.
(4) Beim Freiwerden eines Platzes auf dem Taxistandplatz hat das am längsten auf dem Warteplatz aufgestellte Taxifahrzeug auf den Taxistandplatz nachzufahren. Ist dieses Taxifahrzeug nicht fahrbereit, so steht das Nachfahrrecht dem hinsichtlich der Wartezeit nächstfolgenden einsatzbereiten Taxifahrzeug zu.
(5) Die gleichzeitige Bedienung mehrerer Taxifahrzeuge am Standplatz und Warteplatz durch einen Taxilenker ist unzulässig.
§ 2 § 2 Fahrtaufträge
(1) Das Recht, Fahrtaufträge anzunehmen, steht den am Taxistandplatz anwesenden Taxifahrern in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu.
(2) Für Direktaufträge gilt ausschließlich das Erstfahrrecht, d. h., dass immer das erste Taxifahrzeug (§ 1 Abs. 1) bzw. das sonst dem Taxirufapparat am nächsten stehende Taxifahrzeug den Fahrtauftrag durchzuführen hat. Aufgrund von Direktaufträgen im Standplatzbereich dürfen Fahrgäste im Bereich von 500 m um den Taxistandplatz herum nicht aufgenommen werden.
(3) Direktaufträge, die am Standplatz für einen späteren bestimmten Termin angenommen werden, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug mindestens eine halbe Stunde vor dem vereinbarten Termin auf dem Warteplatz aufgestellt wird und als besetzt gekennzeichnet wird. Gleichzeitig ist der Lenker dieses Fahrzeuges verpflichtet, einen am Standplatz wartenden Lenker eines Taxifahrzeuges einer anderen Firma davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Fahrtverpflichtung für den ersten Wagen gilt auch für telefonische Aufträge, es sei denn, dass es sich um einen ausdrücklichen Fahrtauftrag für ein Fahrzeug eines bestimmten Unternehmens handelt. Die Weitergabe eines telefonischen Fahrtauftrages an ein anderes Taxifahrzeug ist nur zulässig, wenn die Standplätze dieser beiden Taxifahrzeuge getauscht werden oder wenn es sich um den Fahrtauftrag für ein bestimmtes Unternehmen handelt.
(5) Es ist unzulässig, dass Lenker von Taxifahrzeugen, die auf dem Taxistandplatz oder den Warteplätzen aufgestellt sind, Fahrgäste veranlassen, sie über das Telefon mit der Fahrtdurchführung zu beauftragen. Ebenso ist es unzulässig, dass die mit dem Taxifahrzeug aufgenommene Fahrt unterbrochen und der Fahrgast veranlasst wird, in ein anderes Fahrzeug (z.B. Mietwagen) zur Erreichung des Fahrzieles umzusteigen.
(6) Wird ein Fahrgast unmittelbar beim Taxistandplatz neben freistehenden Taxifahrzeugen abgesetzt und will ein anderer Fahrgast dieses soeben freigewordene Taxifahrzeug benutzen, hat der Fahrer dieses freigewordenen Taxifahrzeuges den Fahrgast an das parallel der B 202 unmittelbar neben dem Taxirufapparat bereitstehende und bei Unmöglichkeit an das nächstbereitstehende Taxifahrzeug zu verweisen.
(7) Nach Übernahme eines telefonischen Auftrages für eine sofort auszuführende Fahrt darf am Standplatz kein weiterer Fahrgast aufgenommen werden, es sei denn, dass sich kein zweites Taxifahrzeug am Standplatz befindet. Können im letzteren Fall beide Aufträge nicht gleichzeitig ohne erhebliche Verzögerung oder wesentliche Umwege durchgeführt werden, ist der telefonische Auftrag zuerst zu erledigen.
(8) Zwei oder mehrere Bestellungen für den gleichen Termin (Überschneidungen) dürfen nicht angenommen werden.
(9) Die Weitergabe von telefonisch aufgenommen Fahrtaufträgen an andere mit Funk ausgestattete Taxi- oder Mietfahrzeuge ist verboten.
(10) Der Fahrer des an zweiter Stelle aufgestellten Taxifahrzeuges ist berechtigt, die Mithöreinrichtung des Standplatztelefons zu benützen. Ist dieser Fahrer nicht anwendend oder verzichtet er auf dieses Recht, steht diese Mithörgelegenheit jeweils dem nächst bereitstehenden Fahrer eines aufgestellten Taxifahrzeuges zu.
§ 3 § 3 Ausfall eines Taxifahrzeuges
Fällt ein Taxifahrzeug infolge eines Unfallschadens oder eines sonstigen technischen Gebrechens länger als einen Tag aus, kann eine vorübergehende Auswechslung des Fahrzeuges durch ein anderes entsprechendes Fahrzeug (Taxifahrzeug oder Mietwagen) während der Ausfallzeit vorgenommen werden. Der Ausfall dieses Fahrzeuges ist der zuständigen Fachgruppe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Feldkirch unverzüglich unter Angabe der Fahrzeugdaten des Austauschfahrzeuges bekannt zu geben.
§ 4 § 4 Standplatztelefon
(1) Das Standplatztelefon, das in Betriebsgemeinschaft geführt wird, darf unter der Voraussetzung einer anteilmäßigen Kostentragung von jedem Taxilenker benützt werden. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Fahrtauftrag vorliegt. Telefonischen Wünschen und Aufträgen ist unverzüglich und wahrheitsgetreu Rechnung zu tragen, sofern dies möglich ist.
(2) Die anteilmäßigen Betriebs- und Werbungskosten sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung zu entrichten. Unternehmer, die mit der Zahlung ihres Anteiles durch mehr als eine Woche nach Fälligkeit der Vorschreibung in Verzug sind, sind bis zur Zahlung ihres Anteiles vom Recht auf Teilnahme am Standplatztelefon ausgeschlossen.
(3) Taxiunternehmer, die - aus welchem Grund immer - am Telefonbetrieb nicht mehr teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Grundanschaffungsbeitrages oder der sonstigen laufenden Gebühren.
§ 5 § 5 Mitführen der Zusatzbetriebsordnung
Diese Zusatzbetriebsordnung ist in jedem Taxifahrzeug gemeinsam mit der Betriebsordnung mitzuführen und es ist dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren.
§ 6 § 6 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Zusatzbetriebsordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bestraft.
§ 7 § 7 Inkrafttreten
Diese Zusatzbetriebsordnung tritt am 20. August 1985 in Kraft.