(1) Auf dem als Taxistandplatz gewidmeten Teil des Bahnhofsvorplatzes in Bregenz ist das erste Taxifahrzeug parallel zur B 202 in Fahrtrichtung Osten unmittelbar neben dem Taxirufapparat aufzustellen. Die restlichen Taxifahrzeuge sind auf diesem Platz mit der Fahrzeugvorderseite in Richtung Bahnhof aufzustellen.
(2) Die dem Taxirufapparat am nächsten gelegenen drei Standplätze sind von den Taxifahrzeugen in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu belegen. Für die Fahrer dieser drei Taxifahrzeuge besteht Anwesenheitspflicht. Verzichtet jedoch einer dieser Fahrer auf dieses Recht oder beabsichtigt er, den Standplatz ohne Fahrzeug für länger als 5 Minuten zu verlassen, ist er verpflichtet, diesen Platz unverzüglich dem nächstfolgenden Taxifahrzeug frei zu machen.
(3) Bei besetztem Taxistandplatz sind die übrigen Taxifahrzeuge auf den Warteplätzen aufzustellen. Diese Fahrzeuge sind bis zur Auffahrt auf die Taxistandplätze als "besetzt" oder "außer Dienst" zu kennzeichnen. Die Dachleuchten dieser Fahrzeuge dürfen nachts nicht eingeschaltet sein. Die Aufnahme von Fahrgästen auf Warteplätzen ist verboten.
(4) Beim Freiwerden eines Platzes auf dem Taxistandplatz hat das am längsten auf dem Warteplatz aufgestellte Taxifahrzeug auf den Taxistandplatz nachzufahren. Ist dieses Taxifahrzeug nicht fahrbereit, so steht das Nachfahrrecht dem hinsichtlich der Wartezeit nächstfolgenden einsatzbereiten Taxifahrzeug zu.
(5) Die gleichzeitige Bedienung mehrerer Taxifahrzeuge am Standplatz und Warteplatz durch einen Taxilenker ist unzulässig.
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