LandesrechtVorarlbergVerordnungenErlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz§ 3

§ 3§ 3Ausfall eines Taxifahrzeuges

In Kraft seit 20. August 1985
Up-to-date

Fällt ein Taxifahrzeug infolge eines Unfallschadens oder eines sonstigen technischen Gebrechens länger als einen Tag aus, kann eine vorübergehende Auswechslung des Fahrzeuges durch ein anderes entsprechendes Fahrzeug (Taxifahrzeug oder Mietwagen) während der Ausfallzeit vorgenommen werden. Der Ausfall dieses Fahrzeuges ist der zuständigen Fachgruppe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Feldkirch unverzüglich unter Angabe der Fahrzeugdaten des Austauschfahrzeuges bekannt zu geben.

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