(1) Das Recht, Fahrtaufträge anzunehmen, steht den am Taxistandplatz anwesenden Taxifahrern in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu.
(2) Für Direktaufträge gilt ausschließlich das Erstfahrrecht, d. h., dass immer das erste Taxifahrzeug (§ 1 Abs. 1) bzw. das sonst dem Taxirufapparat am nächsten stehende Taxifahrzeug den Fahrtauftrag durchzuführen hat. Aufgrund von Direktaufträgen im Standplatzbereich dürfen Fahrgäste im Bereich von 500 m um den Taxistandplatz herum nicht aufgenommen werden.
(3) Direktaufträge, die am Standplatz für einen späteren bestimmten Termin angenommen werden, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug mindestens eine halbe Stunde vor dem vereinbarten Termin auf dem Warteplatz aufgestellt wird und als besetzt gekennzeichnet wird. Gleichzeitig ist der Lenker dieses Fahrzeuges verpflichtet, einen am Standplatz wartenden Lenker eines Taxifahrzeuges einer anderen Firma davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Fahrtverpflichtung für den ersten Wagen gilt auch für telefonische Aufträge, es sei denn, dass es sich um einen ausdrücklichen Fahrtauftrag für ein Fahrzeug eines bestimmten Unternehmens handelt. Die Weitergabe eines telefonischen Fahrtauftrages an ein anderes Taxifahrzeug ist nur zulässig, wenn die Standplätze dieser beiden Taxifahrzeuge getauscht werden oder wenn es sich um den Fahrtauftrag für ein bestimmtes Unternehmen handelt.
(5) Es ist unzulässig, dass Lenker von Taxifahrzeugen, die auf dem Taxistandplatz oder den Warteplätzen aufgestellt sind, Fahrgäste veranlassen, sie über das Telefon mit der Fahrtdurchführung zu beauftragen. Ebenso ist es unzulässig, dass die mit dem Taxifahrzeug aufgenommene Fahrt unterbrochen und der Fahrgast veranlasst wird, in ein anderes Fahrzeug (z.B. Mietwagen) zur Erreichung des Fahrzieles umzusteigen.
(6) Wird ein Fahrgast unmittelbar beim Taxistandplatz neben freistehenden Taxifahrzeugen abgesetzt und will ein anderer Fahrgast dieses soeben freigewordene Taxifahrzeug benutzen, hat der Fahrer dieses freigewordenen Taxifahrzeuges den Fahrgast an das parallel der B 202 unmittelbar neben dem Taxirufapparat bereitstehende und bei Unmöglichkeit an das nächstbereitstehende Taxifahrzeug zu verweisen.
(7) Nach Übernahme eines telefonischen Auftrages für eine sofort auszuführende Fahrt darf am Standplatz kein weiterer Fahrgast aufgenommen werden, es sei denn, dass sich kein zweites Taxifahrzeug am Standplatz befindet. Können im letzteren Fall beide Aufträge nicht gleichzeitig ohne erhebliche Verzögerung oder wesentliche Umwege durchgeführt werden, ist der telefonische Auftrag zuerst zu erledigen.
(8) Zwei oder mehrere Bestellungen für den gleichen Termin (Überschneidungen) dürfen nicht angenommen werden.
(9) Die Weitergabe von telefonisch aufgenommen Fahrtaufträgen an andere mit Funk ausgestattete Taxi- oder Mietfahrzeuge ist verboten.
(10) Der Fahrer des an zweiter Stelle aufgestellten Taxifahrzeuges ist berechtigt, die Mithöreinrichtung des Standplatztelefons zu benützen. Ist dieser Fahrer nicht anwendend oder verzichtet er auf dieses Recht, steht diese Mithörgelegenheit jeweils dem nächst bereitstehenden Fahrer eines aufgestellten Taxifahrzeuges zu.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise