(1) Das Standplatztelefon, das in Betriebsgemeinschaft geführt wird, darf unter der Voraussetzung einer anteilmäßigen Kostentragung von jedem Taxilenker benützt werden. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Fahrtauftrag vorliegt. Telefonischen Wünschen und Aufträgen ist unverzüglich und wahrheitsgetreu Rechnung zu tragen, sofern dies möglich ist.
(2) Die anteilmäßigen Betriebs- und Werbungskosten sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung zu entrichten. Unternehmer, die mit der Zahlung ihres Anteiles durch mehr als eine Woche nach Fälligkeit der Vorschreibung in Verzug sind, sind bis zur Zahlung ihres Anteiles vom Recht auf Teilnahme am Standplatztelefon ausgeschlossen.
(3) Taxiunternehmer, die - aus welchem Grund immer - am Telefonbetrieb nicht mehr teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Grundanschaffungsbeitrages oder der sonstigen laufenden Gebühren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise