LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach §32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen

Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach §32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

§ 1 § 1*) Verlängerung für Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW 60 belastet werden, sind in den in der Anlage angeführten Siedlungsgebieten, soweit es sich dabei um geschlossene Siedlungsgebiete handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2009, 81/2010, 62/2011, 107/2012, 73/2013, 58/2015, 101/2016, 61/2017, 56/2018, 71/2020

§ 2 § 2*) Verlängerung für Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959 außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind bis zum 22. Dezember 2021 von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2015

§ 3 § 3 Vorzeitige Endigung der Verlängerung

(1) Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 oder 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

(2) Sofern eine Maßnahmenverordnung gemäß § 33f WRG 1959 für das betroffene Siedlungsgebiet erlassen wird, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit Inkrafttreten dieser Maßnahmenverordnung.

§ 4 § 4*) Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 71/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2017, 56/2018, 71/2020

Anlage *) (zu § 1)

Anl. 1

Gemeinde Siedlungsgebiet
Alberschwende Tannen; Tannerberg / Brüggele
Dornbirn Betriebsgebiet untere Messestraße (ehem. Untere Roßmähder); Schauner; Fußenegg; Langwies; Schwendebach
Göfis Stein; Breiten; Hochried
Lochau Wellenstein
Thüringerberg Außerberg

*) Fassung LGBl.Nr. 101/2016, 61/2017, 56/2018, 71/2020