(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 71/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2017, 56/2018, 71/2020
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