Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959 außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind bis zum 22. Dezember 2021 von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2015
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