(1) Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 oder 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
(2) Sofern eine Maßnahmenverordnung gemäß § 33f WRG 1959 für das betroffene Siedlungsgebiet erlassen wird, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit Inkrafttreten dieser Maßnahmenverordnung.
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