Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW 60 belastet werden, sind in den in der Anlage angeführten Siedlungsgebieten, soweit es sich dabei um geschlossene Siedlungsgebiete handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2009, 81/2010, 62/2011, 107/2012, 73/2013, 58/2015, 101/2016, 61/2017, 56/2018, 71/2020
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