LandesrechtVorarlbergVerordnungenSchongebiet für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb

Schongebiet für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb

In Kraft seit 28. April 1999
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§ 1 § 1 Schongebiet

Die Grundflächen in der Gemeinde Schwarzenberg, die innerhalb der im Lageplan des Ingenieurbüros Riedmann und Partner, Dornbirn, vom 29. Jänner 1998, Plan Nr. 9108/24,*) in oranger Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Zone I und Zone II (Schutzgebiete) ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb erklärt.

§ 2 § 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) jegliche Art von Abgrabungen, Geländeverschiebungen oder Sprengungen, welche zur Veränderung des humosen Oberbodens führen,

b) die Errichtung von Oberflächen- und Niederschlagswasserableitungen von Verkehrsflächen,

c) die Errichtung und Erweiterung von Bauwerken (§ 3 lit. c Baugesetz),

d) die Versickerung von Dachwässern oder Kühlwässern ohne Durchfließen eines Bodenfilterkörpers,

e) der Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen sowie jegliche sonstige Rohstoffgewinnung,

f) der Neubau, Umbau oder die Erweiterung von Verkehrsflächen,

g) die Rodung oder Durchführung von Kahlschlägen, die nach den forstrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig sind,

h) die Errichtung von Brunnen oder Quellfassungen,

i) bauliche Änderungen an Fließgewässern, soweit nicht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht hiefür bereits besteht,

j) die Errichtung oder Erweiterung von technischen Aufstiegshilfen, Beschneiungsanlagen, Schipisten und Campingplätzen,

k) die Errichtung von militärischen Übungsplätzen mit der dafür erforderlichen Infrastruktur,

l) die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Entwässerungsanlagen, wie z.B. Drainagen, soweit nicht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht hiefür bereits besteht,

m) die Errichtung, der Betrieb oder die Auflassung von Anlagen zur Lagerung oder Durchleitung wassergefährdender Stoffe (z.B. Dieselöl, sonstige Mineralöle, Benzin),

n) die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, soweit nicht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht hiefür bereits besteht,

o) die Lagerung oder Anwendung wassergefährdender chemischer Mittel.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

§ 3 § 3 Verbotene Maßnahmen

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind folgende Maßnahmen verboten:

a) die Anwendung von Schneefestigern und Auftaumitteln,

b) die Ausbringung von Senkgrubenräumgut,

c) die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist (Felddüngerlagerstätten),

d) die Ablagerung von Abfällen,

e) die Errichtung von Wildfütterungsanlagen,

f) jegliche Düngung mit Jauche, Gülle, Klärschlamm oder Kompost,

g) die Ausbringung von Festmist auf wassergesättigtem, schneebedecktem oder gefrorenem Boden,

h) die Versickerung von Abwässern.

§ 4 § 4 Unfälle

Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung der Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Schwarzenberg anzuzeigen.

§ 5 § 5 Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

§ 6 § 6 Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Abwasserversickerungsanlagen dürfen, abweichend von der Bestimmung des § 3 lit. h, noch bis zum 31. Juli 1999 weiterbetrieben werden.