Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
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