(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) jegliche Art von Abgrabungen, Geländeverschiebungen oder Sprengungen, welche zur Veränderung des humosen Oberbodens führen,
b) die Errichtung von Oberflächen- und Niederschlagswasserableitungen von Verkehrsflächen,
c) die Errichtung und Erweiterung von Bauwerken (§ 3 lit. c Baugesetz),
d) die Versickerung von Dachwässern oder Kühlwässern ohne Durchfließen eines Bodenfilterkörpers,
e) der Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen sowie jegliche sonstige Rohstoffgewinnung,
f) der Neubau, Umbau oder die Erweiterung von Verkehrsflächen,
g) die Rodung oder Durchführung von Kahlschlägen, die nach den forstrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig sind,
h) die Errichtung von Brunnen oder Quellfassungen,
i) bauliche Änderungen an Fließgewässern, soweit nicht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht hiefür bereits besteht,
j) die Errichtung oder Erweiterung von technischen Aufstiegshilfen, Beschneiungsanlagen, Schipisten und Campingplätzen,
k) die Errichtung von militärischen Übungsplätzen mit der dafür erforderlichen Infrastruktur,
l) die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Entwässerungsanlagen, wie z.B. Drainagen, soweit nicht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht hiefür bereits besteht,
m) die Errichtung, der Betrieb oder die Auflassung von Anlagen zur Lagerung oder Durchleitung wassergefährdender Stoffe (z.B. Dieselöl, sonstige Mineralöle, Benzin),
n) die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, soweit nicht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht hiefür bereits besteht,
o) die Lagerung oder Anwendung wassergefährdender chemischer Mittel.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
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