Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind folgende Maßnahmen verboten:
a) die Anwendung von Schneefestigern und Auftaumitteln,
b) die Ausbringung von Senkgrubenräumgut,
c) die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist (Felddüngerlagerstätten),
d) die Ablagerung von Abfällen,
e) die Errichtung von Wildfütterungsanlagen,
f) jegliche Düngung mit Jauche, Gülle, Klärschlamm oder Kompost,
g) die Ausbringung von Festmist auf wassergesättigtem, schneebedecktem oder gefrorenem Boden,
h) die Versickerung von Abwässern.
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