LandesrechtVorarlbergVerordnungenPufferzonen zum Schutz von Gebietsteilen außerhalb des Natura 2000 Gebietes

Pufferzonen zum Schutz von Gebietsteilen außerhalb des Natura 2000 Gebietes

In Kraft seit 12. September 2007
Up-to-date

§ 1 Geschützte Gebietsteile

§ 1

Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 08-06-2007*) dargestellten Grundstücksflächen sind nach dieser Verordnung geschützt.

§ 2 Schutzzweck

§ 2

Zweck dieser Verordnung ist es, geeignete Pufferzonen zur Erhaltung des günstigen Zustandes der Arten und Lebensräume des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ zu schaffen.

§ 3 Errichtung und Änderung von Anlagen

§ 3

(1) In der Pufferzone I und II bedürfen die Errichtung und Änderung von Sport- und Freizeiteinrichtungen, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Beleuchtungskörper, Freileitungen und das Anpflanzen von Energiegehölzen einer Ausnahmebewilligung.

(2) In der Pufferzone I bedürfen überdies die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Strassen und Wegen einer Ausnahmebewilligung.

(3) Die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.

§ 4 Verbote

§ 4

(1) In der Pufferzone I und II ist es verboten,

a) Wohnwagen oder Wohnmobile abzustellen oder zu kampieren,

b) Veranstaltungen durchzuführen mit welchen Störungen durch Lärm und Licht verbunden sind,

c) außerhalb von Strassen und Wegen zu reiten,

d) land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu anderen Zwecken als zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu betreten oder zu befahren,

e) Hunde frei laufen zu lassen,

f) Kleingärten, Obstbaumkulturen, Forstkulturen und Baumschulen anzulegen,

g) Holzlagerplätze anzulegen,

h) den Modellflugsport auszuüben, für Kleinfluggeräte, Fallschirme oder Ballons Start- und Landeplätze einzurichten oder auszuweisen und mit diesen das Gebiet in einer Höhe über dem Gelände von weniger als 300 m zu überfliegen,

i) Maßnahmen durchzuführen, welche den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können.

(2) Rechtmäßig bestehende Verrohrungen, Gräben und sonstige Entwässerungsanlagen dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März gereinigt und instandgesetzt werden, darüber hinaus in Absprache mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis 30. April.

§ 5 Bewilligung von Ausnahmen

§ 5

(1) Für die Errichtung und Änderung von Anlagen gemäß § 3 und von den Verboten des § 4 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ zu rechnen, darf die Bewilligung nur aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erteilt werden, sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

(4) Wird die Bewilligung aufgrund des Abs. 3 erteilt, sind alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

(5) Durch Bedingungen oder Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(6) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben, sowie die mit Amtshandlungen der Behörde notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.

§ 6 Gebietsbetreuer

§ 6

(1) Die Landesregierung bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Bregenz, der betroffenen Gemeinden sowie des Natura 2000-Beirates „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen,

a) die Bewirtschafter, Nutzer und Besucher des Naturschutzgebietes in Natura 2000 relevanten Fragen zu beraten, zu informieren und Kontakte mit den zuständigen Behördenorganisationen herzustellen sowie

b) das Natura 2000 Gebiet „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ sowie die Pufferzone zu beobachten und auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten.

Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.

(2) Als Schutzgebietsbetreuer kann bestellt werden, wer

a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b) für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist und

c) die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist.

(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.

(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erfolgt auf fünf Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, durch Tod oder Verzicht.

§ 7 Natura 2000-Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“

§ 7

(1) Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ ist von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren einzurichten. Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ hat die Landesregierung in allen wesentlichen Angelegenheiten zu beraten, die das Natura 2000 Gebiet „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ sowie die Pufferzonen betreffen.

(2) Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ hat

a) der Landesregierung bei der Durchführung des Monitoring-Konzeptes unterstützend zur Seite zu stehen und

b) die von der Landesregierung gemäß dem 2. Abschnitt der Naturschutz-Verordnung getroffenen Maßnahmen und Vereinbarungen auf deren Einhaltung, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit zu beurteilen, im Dialog über anstehende Fragen zu beraten und der Landesregierung über das Ergebnis zu berichten.

(3) Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ setzt sich zusammen aus

a) je einem von der Gemeindevertretung namhaft gemachten Vertreter aus den Gemeinden Dornbirn, Lauterach, Wolfurt, Lustenau, der den Naturschutz, die Landwirtschaft und das Grundeigentum vertritt,

b) zwei Vertretern des Amtes der Vorarlberger Landesregierung,

c) je einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn,

d) einem Vertreter der Vorarlberger Landwirtschaftskammer,

e) einem Vertreter der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg,

f) einem Vertreter des Landesjagdschutzvereins und

g) einer ornithologisch fachkundigen Person, die von der Landesregierung namhaft gemacht wird.

(4) In der ersten Sitzung des Natura 2000-Beirates „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“, die vom Amt der Vorarlberger Landesregierung einzuberufen ist, haben die Beiratsmitglieder aus ihrem Kreis einen Beiratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu wählen und eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Willensbildung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat, zu erlassen. Der Natura 2000-Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen.

§ 8 § 8*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 41/2013