(1) Für die Errichtung und Änderung von Anlagen gemäß § 3 und von den Verboten des § 4 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ zu rechnen, darf die Bewilligung nur aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erteilt werden, sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
(4) Wird die Bewilligung aufgrund des Abs. 3 erteilt, sind alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(5) Durch Bedingungen oder Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben, sowie die mit Amtshandlungen der Behörde notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise