(1) In der Pufferzone I und II ist es verboten,
a) Wohnwagen oder Wohnmobile abzustellen oder zu kampieren,
b) Veranstaltungen durchzuführen mit welchen Störungen durch Lärm und Licht verbunden sind,
c) außerhalb von Strassen und Wegen zu reiten,
d) land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu anderen Zwecken als zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu betreten oder zu befahren,
e) Hunde frei laufen zu lassen,
f) Kleingärten, Obstbaumkulturen, Forstkulturen und Baumschulen anzulegen,
g) Holzlagerplätze anzulegen,
h) den Modellflugsport auszuüben, für Kleinfluggeräte, Fallschirme oder Ballons Start- und Landeplätze einzurichten oder auszuweisen und mit diesen das Gebiet in einer Höhe über dem Gelände von weniger als 300 m zu überfliegen,
i) Maßnahmen durchzuführen, welche den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können.
(2) Rechtmäßig bestehende Verrohrungen, Gräben und sonstige Entwässerungsanlagen dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März gereinigt und instandgesetzt werden, darüber hinaus in Absprache mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis 30. April.
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