(1) In der Pufferzone I und II bedürfen die Errichtung und Änderung von Sport- und Freizeiteinrichtungen, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Beleuchtungskörper, Freileitungen und das Anpflanzen von Energiegehölzen einer Ausnahmebewilligung.
(2) In der Pufferzone I bedürfen überdies die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Strassen und Wegen einer Ausnahmebewilligung.
(3) Die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.
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