Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Montiola" in Thüringen
Vorwort
§ 1 Schutzgebiet
§ 1
(1) Der in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 6.4.1992, Zl. IVe-142/15*), ausgewiesene Landschaftsteil "Montiola" in der Gemeinde Thüringen ist nach dieser Verordnung geschützt.
(2) Die im "Verzeichnis der Streue- und Magerwiesen" der Anlage ausgewiesenen Flächen sind als "Geschützte Streue- und Magerwiesen in Thüringen-Montiola" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2 Schutzmaßnahmen
§ 2
(1) Im geschützten Landschaftsteil dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen sowie Einfriedungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten oder zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen, Materialien zu lagern, ausgenommen übliche Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, oder Materialien abzulagern,
c) Maßnahmen durchzuführen, die die Gewässergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt verändern können, wie die Errichtung von Fischteichen oder Entwässerungsgräben,
d) außerhalb der Zeit vom 1.11. bis zum 31.3. Gräben zu räumen,
e) Wald einschließlich kleinflächiger Baumgruppen entgegen dem Abs. 2 zu behandeln,
f) nicht standortgerechte Bäume oder Sträucher einzubringen sowie Gebüsche, Hecken und einzelstehende Bäume zu beseitigen oder zu beschädigen, ausgenommen übliche Pflegemaßnahmen sowie die Beseitigung nicht standortgerechter Pflanzen,
g) Kulturumwandlungen vorzunehmen, insbesondere Baumschulen, Christbaumkulturen, Waldbestände oder Äcker neu anzulegen; in der Ebene ist die Nutzung in Form der Wechselwirtschaft zulässig,
h) außerhalb öffentlicher Straßen und Parkplätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen, ausgenommen im Rahmen der zulässigen Nutzung von Grundflächen,
i) Wohnwagen aufzustellen oder zu kampieren.
(2) Waldflächen dürfen nicht in Form von Kahlhieben, kleinflächige Baumgruppen nur in Form von Einzelstammentnahmen genutzt werden. Mit Ausnahme der Gp. 1/2 sind die bestockten Flächen der Naturverjüngung zu überlassen. Ausnahmen bedürfen der Begutachtung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen.
(3) Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die mit der zulässigen Benützung und Instandsetzung von Anlagen notwendigerweise verbunden sind.
§ 3 Schutz- und Pflegemaßnahmen für Streue- und Magerwiesen
§ 3
(1) Die im "Verzeichnis der Streue- und Magerwiesen" der Anlage ausgewiesenen Streuewiesen und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Magerwiesen ab dem 15. Juli, Streuewiesen ab dem 1. September. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden.
(2) Wird eine Streue- oder Magerwiese, die schon im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 4 Bewilligung von Ausnahmen
§ 4
(1) Von den Verboten der §§ 2 und 3 können Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Für die Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Bauwerke im Sinne des § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes ist, sofern nicht Streue- oder Magerwiesen betroffen sind, die Ausnahmebewilligung abweichend vom Abs. 1 zu erteilen, wenn das Bauwerk so situiert und gestaltet ist, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes möglichst vermieden werden. Gleiches gilt für andere Bauwerke, soweit diese nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Flächenwidmungsplan zulässig sind.
Anlage
Verzeichnis der Streue- und Magerwiesen
Anl. 1
Magerwiesen:
Grundstücksnummern:
98*, 104, 108, 109, 110*, 120*, 121/1, 124/1*, 126/1*, 129*, 135*, 136*, 137*, 144/1*, 147*, 152*, 154*, 157*, 159/1*, 160/1*, 161/1*, 163/1*, 164, 188*, 190, 191*, 198*, 199, 202/1*, 207*, 210, 211, 212, 230/1, 231/1*, 235*, 237*, 238*, 241/1*, 242*, 251, 254*, 262/1, 321*, 322*, 323/4, 324*, 325*, 328*, 329*, 349/1, 349/2, 351/1*, 352*, 353/1*, 354/1*, 1485*, 1486, 1501, 1503*, 1506*, 1507*;
Streuewiesen:
Grundstücksnummern:
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 71*, 105, 106, 107, 111, 112, 193*, 195*, 196, 197, 202/1*, 205, 206, 225/1*, 238*, 240*, 241/1, 242, 1485*, 1487, 1488, 1490, 1491, 1494, 1495, 1496, 1497, 1498, 1509*, 1520, 1528, 1529, 1530, 1531, 1532, 1537.
* Von diesen Grundstücken ist nur eine Teilfläche Mager- bzw. Streuewiese.
Anhänge
AnlagePDF