(1) Der in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 6.4.1992, Zl. IVe-142/15*), ausgewiesene Landschaftsteil "Montiola" in der Gemeinde Thüringen ist nach dieser Verordnung geschützt.
(2) Die im "Verzeichnis der Streue- und Magerwiesen" der Anlage ausgewiesenen Flächen sind als "Geschützte Streue- und Magerwiesen in Thüringen-Montiola" in das Naturschutzbuch einzutragen.
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