(1) Von den Verboten der §§ 2 und 3 können Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Für die Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Bauwerke im Sinne des § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes ist, sofern nicht Streue- oder Magerwiesen betroffen sind, die Ausnahmebewilligung abweichend vom Abs. 1 zu erteilen, wenn das Bauwerk so situiert und gestaltet ist, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes möglichst vermieden werden. Gleiches gilt für andere Bauwerke, soweit diese nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Flächenwidmungsplan zulässig sind.
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