(1) Im geschützten Landschaftsteil dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen sowie Einfriedungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten oder zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen, Materialien zu lagern, ausgenommen übliche Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, oder Materialien abzulagern,
c) Maßnahmen durchzuführen, die die Gewässergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt verändern können, wie die Errichtung von Fischteichen oder Entwässerungsgräben,
d) außerhalb der Zeit vom 1.11. bis zum 31.3. Gräben zu räumen,
e) Wald einschließlich kleinflächiger Baumgruppen entgegen dem Abs. 2 zu behandeln,
f) nicht standortgerechte Bäume oder Sträucher einzubringen sowie Gebüsche, Hecken und einzelstehende Bäume zu beseitigen oder zu beschädigen, ausgenommen übliche Pflegemaßnahmen sowie die Beseitigung nicht standortgerechter Pflanzen,
g) Kulturumwandlungen vorzunehmen, insbesondere Baumschulen, Christbaumkulturen, Waldbestände oder Äcker neu anzulegen; in der Ebene ist die Nutzung in Form der Wechselwirtschaft zulässig,
h) außerhalb öffentlicher Straßen und Parkplätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen, ausgenommen im Rahmen der zulässigen Nutzung von Grundflächen,
i) Wohnwagen aufzustellen oder zu kampieren.
(2) Waldflächen dürfen nicht in Form von Kahlhieben, kleinflächige Baumgruppen nur in Form von Einzelstammentnahmen genutzt werden. Mit Ausnahme der Gp. 1/2 sind die bestockten Flächen der Naturverjüngung zu überlassen. Ausnahmen bedürfen der Begutachtung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen.
(3) Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die mit der zulässigen Benützung und Instandsetzung von Anlagen notwendigerweise verbunden sind.
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