(1) Die im "Verzeichnis der Streue- und Magerwiesen" der Anlage ausgewiesenen Streuewiesen und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Magerwiesen ab dem 15. Juli, Streuewiesen ab dem 1. September. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden.
(2) Wird eine Streue- oder Magerwiese, die schon im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
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