LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über den "Biosphärenpark Großes Walsertal"

Verordnung der Landesregierung über den "Biosphärenpark Großes Walsertal"

In Kraft seit 19. Juli 2000
Up-to-date

§ 1*) Biosphärenpark

§ 1

Das Gebiet der Gemeinden Blons, Fontanella, Raggal, St.Gerold, Sonntag und Thüringerberg ist als "Biosphärenpark Großes Walsertal" nach dieser Verordnung zu erhalten und zu entwickeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2005

§ 2 Zonierung

§ 2

Das Gebiet des "Biosphärenpark Großes Walsertal" ist nach Maßgabe der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 30.6.2000, Zl. IVe-133.01,*) in Kernzone, Pflegezone, Entwicklungszone und Regenerationszone eingeteilt.

§ 3*) Erhaltungs- und Entwicklungsziele

§ 3

(1) Zweck der Errichtung des "Biosphärenpark Großes Walsertal" ist es, die Natur und Landschaft des Großen Walsertals in ihrer hohen Wertigkeit auf Dauer zu bewahren und als wichtiges Kapital für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu nutzen.

(2) In der Kernzone soll, abgesehen von Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren, einer extensiven Beweidung der Alpflächen im bestehenden Umfang und einer ökologisch orientierten Regulierung der Schalenwildbestände, eine vom Menschen möglichst wenig beeinflusste Entwicklung von Natur und Landschaft sichergestellt werden.

(3) In der Pflegezone geht es darum, die Kulturlandschaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur und ihrem typischen Landschaftsbild durch eine naturnahe land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten.

(4) In der Entwicklungszone soll, die besonderen Chancen ausnützend und bewahrend, die sich aus der hohen Wertigkeit von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen ergeben, ein Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum erhalten und entwickelt werden, der den Bewohnern der Talschaft eine hohe Lebensqualität auf Dauer gewährleistet.

(5) In der die Ausleitungsstrecke der Lutz umfassenden Regenerationszone soll die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wieder hergestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2005

§ 4*) Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele

§ 4

(1) Zur Konkretisierung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele ist ein "Leitbild für den Biosphärenpark Großes Walsertal", bestehend aus einem Zielkatalog und Umsetzungsgrundsätzen, zu erstellen und weiter zu entwickeln.

(2) Im Einvernehmen mit dem Land werden zur Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Evaluationsprojekte unter ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten durchgeführt.

(3) Zur Beratung und Information der Bevölkerung der Talschaft und der Besucher in den Belangen des Biosphärenparks sind geeignete Einrichtungen zu schaffen.

(4) Zu Konzepten und Planungen des Landes und der Gemeinden sowie zu wichtigen Einzelvorhaben im Biosphärenpark sind hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Erhaltungs- und Entwicklungszielen und dem Leitbild begründete Stellungnahmen abzugeben.

(5) In Bewilligungsverfahren aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bedacht zu nehmen.

(6) In der Kernzone und in der Pflegezone können nicht bewilligungspflichtige Veränderungen von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz nach Anhörung des Biosphärenparkkuratoriums allgemein oder im Einzelfall untersagt werden, wenn sie der Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele erheblich entgegenwirken. Die Alpbewirtschaftung ist, sofern sie nicht im Rahmen von Agrarumweltprogrammen erfolgt, naturnah zu betreiben. Die Waldbewirtschaftung hat nach den Regeln des naturnahen Waldbaues zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2005

§ 5 Biosphärenparkkuratorium

§ 5

(1) Dem Biosphärenparkkuratorium obliegt die Koordinationsaufgabe, auf eine den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechende wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Entwicklung im Biosphärenpark hinzuwirken.

(2) Zu den Aufgaben des Biosphärenparkkuratoriums gehören insbesondere

a) die Erstellung und Weiterentwicklung des Leitbilds gemäß § 4 Abs. 1,

b) die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten gemäß § 4 Abs. 2,

c) die Schaffung von Einrichtungen zur Beratung und Information gemäß § 4 Abs. 3,

d) die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 4.

(3) Die Aufgaben des Biosphärenparkkuratoriums werden vom Hauptausschuss der Regionalplanungsgemeinschaft Großes Walsertal wahrgenommen. Der Biosphärenparkmanager hat an Beschlussfassungen des Biosphärenparkkuratoriums mit beratender Stimme mitzuwirken.

(4) Zur Beratung des Biosphärenparkkuratoriums können Beiräte eingerichtet werden. In diese sind von den Mitgliedsgemeinden Personen mit besonderer naturkundlicher, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und land- und forstwirtschaftlicher Kompetenz zu entsenden.

(5) Der Biosphärenpark Großes Walsertal ist unter Beteiligung der Bewohner der Talschaft weiter zu entwickeln. Vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung hat das Kuratorium eine Stellungnahme des Landes einzuholen.

(6) Die Gemeinden im Biosphärenpark haben das Kuratorium zeitgerecht über Vorhaben gemäß § 4 Abs. 4 zu informieren.

§ 6 Biosphärenparkmanager

§ 6

(1) Die Regionalplanungsgemeinschaft Großes Walsertal bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz eine Person, welche die für die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweist, zum Biosphärenparkmanager.

(2) Der Biosphärenparkmanager hat im Rahmen der dem Biosphärenparkkuratorium gemäß § 5 zukommenden Aufgaben die Entscheidungen vorzubereiten und die Beschlüsse durchzuführen und die laufenden Agenden zu besorgen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz kann im Einvernehmen mit dem Biosphärenparkkuratorium den Biosphärenparkmanager auf jederzeitigen Widerruf mit den Aufgaben betrauen,

a) die Entwicklung von Natur und Landschaft sowie ihre Nutzung und Pflege zu beobachten und besondere Vorkommnisse, insbesondere solche, die den Erhaltungs- und Entwicklungszielen gemäß § 3 widersprechen, dem Biosphärenparkkuratorium und der Bezirkshauptmannschaft Bludenz mitzuteilen,

b) zu Richtlinien, Konzepten und Planungen, die den Biosphärenpark betreffen, aus naturschutzfachlicher Sicht Stellung zu nehmen, naturkundliche Gutachten zu geplanten Vorhaben zu erstellen und die Allgemeinheit in solchen Belangen zu beraten.

§ 7 § 7*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 46/2005