(1) Dem Biosphärenparkkuratorium obliegt die Koordinationsaufgabe, auf eine den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechende wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Entwicklung im Biosphärenpark hinzuwirken.
(2) Zu den Aufgaben des Biosphärenparkkuratoriums gehören insbesondere
a) die Erstellung und Weiterentwicklung des Leitbilds gemäß § 4 Abs. 1,
b) die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten gemäß § 4 Abs. 2,
c) die Schaffung von Einrichtungen zur Beratung und Information gemäß § 4 Abs. 3,
d) die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 4.
(3) Die Aufgaben des Biosphärenparkkuratoriums werden vom Hauptausschuss der Regionalplanungsgemeinschaft Großes Walsertal wahrgenommen. Der Biosphärenparkmanager hat an Beschlussfassungen des Biosphärenparkkuratoriums mit beratender Stimme mitzuwirken.
(4) Zur Beratung des Biosphärenparkkuratoriums können Beiräte eingerichtet werden. In diese sind von den Mitgliedsgemeinden Personen mit besonderer naturkundlicher, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und land- und forstwirtschaftlicher Kompetenz zu entsenden.
(5) Der Biosphärenpark Großes Walsertal ist unter Beteiligung der Bewohner der Talschaft weiter zu entwickeln. Vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung hat das Kuratorium eine Stellungnahme des Landes einzuholen.
(6) Die Gemeinden im Biosphärenpark haben das Kuratorium zeitgerecht über Vorhaben gemäß § 4 Abs. 4 zu informieren.
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