(1) Die Regionalplanungsgemeinschaft Großes Walsertal bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz eine Person, welche die für die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweist, zum Biosphärenparkmanager.
(2) Der Biosphärenparkmanager hat im Rahmen der dem Biosphärenparkkuratorium gemäß § 5 zukommenden Aufgaben die Entscheidungen vorzubereiten und die Beschlüsse durchzuführen und die laufenden Agenden zu besorgen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz kann im Einvernehmen mit dem Biosphärenparkkuratorium den Biosphärenparkmanager auf jederzeitigen Widerruf mit den Aufgaben betrauen,
a) die Entwicklung von Natur und Landschaft sowie ihre Nutzung und Pflege zu beobachten und besondere Vorkommnisse, insbesondere solche, die den Erhaltungs- und Entwicklungszielen gemäß § 3 widersprechen, dem Biosphärenparkkuratorium und der Bezirkshauptmannschaft Bludenz mitzuteilen,
b) zu Richtlinien, Konzepten und Planungen, die den Biosphärenpark betreffen, aus naturschutzfachlicher Sicht Stellung zu nehmen, naturkundliche Gutachten zu geplanten Vorhaben zu erstellen und die Allgemeinheit in solchen Belangen zu beraten.
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