(1) Zweck der Errichtung des "Biosphärenpark Großes Walsertal" ist es, die Natur und Landschaft des Großen Walsertals in ihrer hohen Wertigkeit auf Dauer zu bewahren und als wichtiges Kapital für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu nutzen.
(2) In der Kernzone soll, abgesehen von Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren, einer extensiven Beweidung der Alpflächen im bestehenden Umfang und einer ökologisch orientierten Regulierung der Schalenwildbestände, eine vom Menschen möglichst wenig beeinflusste Entwicklung von Natur und Landschaft sichergestellt werden.
(3) In der Pflegezone geht es darum, die Kulturlandschaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur und ihrem typischen Landschaftsbild durch eine naturnahe land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten.
(4) In der Entwicklungszone soll, die besonderen Chancen ausnützend und bewahrend, die sich aus der hohen Wertigkeit von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen ergeben, ein Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum erhalten und entwickelt werden, der den Bewohnern der Talschaft eine hohe Lebensqualität auf Dauer gewährleistet.
(5) In der die Ausleitungsstrecke der Lutz umfassenden Regenerationszone soll die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wieder hergestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2005
Keine Verweise gefunden
Rückverweise