(1) Zur Konkretisierung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele ist ein "Leitbild für den Biosphärenpark Großes Walsertal", bestehend aus einem Zielkatalog und Umsetzungsgrundsätzen, zu erstellen und weiter zu entwickeln.
(2) Im Einvernehmen mit dem Land werden zur Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Evaluationsprojekte unter ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten durchgeführt.
(3) Zur Beratung und Information der Bevölkerung der Talschaft und der Besucher in den Belangen des Biosphärenparks sind geeignete Einrichtungen zu schaffen.
(4) Zu Konzepten und Planungen des Landes und der Gemeinden sowie zu wichtigen Einzelvorhaben im Biosphärenpark sind hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Erhaltungs- und Entwicklungszielen und dem Leitbild begründete Stellungnahmen abzugeben.
(5) In Bewilligungsverfahren aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bedacht zu nehmen.
(6) In der Kernzone und in der Pflegezone können nicht bewilligungspflichtige Veränderungen von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz nach Anhörung des Biosphärenparkkuratoriums allgemein oder im Einzelfall untersagt werden, wenn sie der Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele erheblich entgegenwirken. Die Alpbewirtschaftung ist, sofern sie nicht im Rahmen von Agrarumweltprogrammen erfolgt, naturnah zu betreiben. Die Waldbewirtschaftung hat nach den Regeln des naturnahen Waldbaues zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2005
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