(1) Die gemäß §§ 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren sind den Beteiligten in dem in der Sache ergehenden Bescheid oder in Ermangelung eines solchen mittels Bescheides gemäß § 57 AVG vorzuschreiben.
(2) Wenn mehrere Beteiligte zur Tragung der Gebühren verpflichtet sind, so sind diese angemessen aufzuteilen. In einem solchen Falle haftet jeder Beteiligte nur für den auf ihn entfallenden Gebührenanteil.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2019
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