Vorwort
§ 1 § 1 Bewertungskriterien
Bei der Bewertung der Stellen nach den im § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 angeführten Kriterien ist zu berücksichtigen:
a) Kriterium 1: Ausbildung und Erfahrung
Zu bewerten ist die Summe der Kenntnisse und Fähigkeiten, die notwendig sind, damit die von der Stelle geforderten Standardleistungen erbracht werden können. Dabei ist es unerheblich, wie der derzeitige Stelleninhaber sich diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Abgestellt wird auf die schulische Ausbildung, notwendige Zusatzausbildungen und die erforderliche Berufserfahrung, die zur Ausübung der Stelle notwendig sind.
b) Kriterium 2: Geistige Anforderungen
Zu bewerten sind das logische und schöpferische Denken, die geistige Regsamkeit und die Ausdrucksfähigkeit, die die Stelle vom Stelleninhaber fordert.
c) Kriterium 3: Verantwortung
Zu bewerten sind sowohl die Sachverantwortung als auch die Führungsverantwortung, soweit eine solche mit der Stelle verbunden ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, inwieweit der Stelleninhaber eigene Entscheidungen zu treffen hat und von welcher Tragweite diese sind.
d) Kriterium 4: Psychische Belastung
Zu bewerten sind insbesondere die Belastungen aus der Übernahme von Verantwortung, dem Treffen von Entscheidungen, der Pflicht, Anordnungen durchzusetzen, dem Umgang mit Kunden der Verwaltung, der Konfrontation mit schwierigen sozialen Verhältnissen, der Ausgesetztheit durch öffentliche Kritik sowie Zeitdruck.
e) Kriterium 5: Körperliche Anstrengungen und Beanspruchungen
Zu bewerten sind die Schwere und Dauer der körperlichen Arbeit sowie die zur Bewältigung der Aufgaben notwendige Handfertigkeit und Geschicklichkeit.
f) Kriterium 6: Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen
Zu bewerten sind der Grad und die Dauer der Beanspruchung der Sinnesorgane, insbesondere der Augen, der Ohren und der Nase sowie belastende Arbeitsbedingungen, insbesondere Schmutzeinwirkung, Lärm, Erschütterung, Gase, Dämpfe.
§ 2 § 2 Festlegung der Stufen und Stufenwerte
(1) Jedes der im § 1 festgelegten Kriterien wird in Stufen unterteilt. Die Unterteilung beginnt beim Kriterium 1 mit 0,25, bei allen anderen mit 0,5 Punkten. Sie endet bei allen Kriterien mit 5,0 Punkten. Im Kriterium 1 beträgt der Abstand zwischen den einzelnen Stufen 0,25 Punkte, bei allen anderen Kriterien 0,5 Punkte. Die Stufen sind in der Tabelle in Anlage 1 dargestellt.
(2) Innerhalb der einzelnen Kriterien werden den Stufen nach Abs. 1 Stufenwerte bis zu dem in § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 festgelegten Höchstwert an Gewichtspunkten zugeordnet. Die Verteilung der Stufenwerte auf die einzelnen Stufen eines Kriteriums hat eine mathematische Regelmäßigkeit aufzuweisen und entspricht der Darstellung in Anlage 1.
§ 3 § 3 Ermittlung des Arbeitswertes
(1) Die Stellen sind in jedem der sechs Kriterien des § 1 zu bewerten. Dabei ist die entsprechende Stufe festzulegen und in einem Quervergleich mit anderen Stellen zu prüfen, ob die Festlegung der Stufe schlüssig ist.
(2) Der Arbeitswert einer Stelle bestimmt sich aus der Summe der für die Stelle ermittelten Stufenwerte aller sechs Kriterien.
§ 4 § 4 Einreihung in Gehaltsklassen
(1) Für jede der 29 Gehaltsklassen werden die obere und die untere Grenze (Gehaltsklassengrenzen) bestimmt, die die Zuordnung der Stellen aufgrund ihres Arbeitswertes in eine Gehaltsklasse ermöglichen. Die Gehaltsklassengrenzen sind in der Anlage 2 dargestellt.
(2) Die Einreihung einer Stelle erfolgt in jene Gehaltsklasse, in deren Bereich die Stelle aufgrund ihres Arbeitswertes fällt. Von der Einreihung einer Stelle kann aufgrund eines Quervergleiches mit anderen Stellen abgewichen werden, wenn
a) der Arbeitswert im Bereich von 10 v.H. an der unteren oder oberen Gehaltsklassengrenze liegt und die Einreihung in die nächstgelegene Gehaltsklasse stimmiger erscheint, durch Entscheidung zugunsten dieser Gehaltsklasse, oder
b) es zur Herstellung der Stimmigkeit geboten ist, durch Einreihung dieser Stelle um eine Gehaltsklasse höher oder niedriger.
Anlage 1
Anl. 1
Stufen und Stufenwerte innerhalb der Kriterien
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Gehaltsklassengrenzen
Anhänge
Anlage 2PDF