Bei der Bewertung der Stellen nach den im § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 angeführten Kriterien ist zu berücksichtigen:
a) Kriterium 1: Ausbildung und Erfahrung
Zu bewerten ist die Summe der Kenntnisse und Fähigkeiten, die notwendig sind, damit die von der Stelle geforderten Standardleistungen erbracht werden können. Dabei ist es unerheblich, wie der derzeitige Stelleninhaber sich diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Abgestellt wird auf die schulische Ausbildung, notwendige Zusatzausbildungen und die erforderliche Berufserfahrung, die zur Ausübung der Stelle notwendig sind.
b) Kriterium 2: Geistige Anforderungen
Zu bewerten sind das logische und schöpferische Denken, die geistige Regsamkeit und die Ausdrucksfähigkeit, die die Stelle vom Stelleninhaber fordert.
c) Kriterium 3: Verantwortung
Zu bewerten sind sowohl die Sachverantwortung als auch die Führungsverantwortung, soweit eine solche mit der Stelle verbunden ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, inwieweit der Stelleninhaber eigene Entscheidungen zu treffen hat und von welcher Tragweite diese sind.
d) Kriterium 4: Psychische Belastung
Zu bewerten sind insbesondere die Belastungen aus der Übernahme von Verantwortung, dem Treffen von Entscheidungen, der Pflicht, Anordnungen durchzusetzen, dem Umgang mit Kunden der Verwaltung, der Konfrontation mit schwierigen sozialen Verhältnissen, der Ausgesetztheit durch öffentliche Kritik sowie Zeitdruck.
e) Kriterium 5: Körperliche Anstrengungen und Beanspruchungen
Zu bewerten sind die Schwere und Dauer der körperlichen Arbeit sowie die zur Bewältigung der Aufgaben notwendige Handfertigkeit und Geschicklichkeit.
f) Kriterium 6: Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen
Zu bewerten sind der Grad und die Dauer der Beanspruchung der Sinnesorgane, insbesondere der Augen, der Ohren und der Nase sowie belastende Arbeitsbedingungen, insbesondere Schmutzeinwirkung, Lärm, Erschütterung, Gase, Dämpfe.
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