(1) Jedes der im § 1 festgelegten Kriterien wird in Stufen unterteilt. Die Unterteilung beginnt beim Kriterium 1 mit 0,25, bei allen anderen mit 0,5 Punkten. Sie endet bei allen Kriterien mit 5,0 Punkten. Im Kriterium 1 beträgt der Abstand zwischen den einzelnen Stufen 0,25 Punkte, bei allen anderen Kriterien 0,5 Punkte. Die Stufen sind in der Tabelle in Anlage 1 dargestellt.
(2) Innerhalb der einzelnen Kriterien werden den Stufen nach Abs. 1 Stufenwerte bis zu dem in § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 festgelegten Höchstwert an Gewichtspunkten zugeordnet. Die Verteilung der Stufenwerte auf die einzelnen Stufen eines Kriteriums hat eine mathematische Regelmäßigkeit aufzuweisen und entspricht der Darstellung in Anlage 1.
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