(1) Die Stellen sind in jedem der sechs Kriterien des § 1 zu bewerten. Dabei ist die entsprechende Stufe festzulegen und in einem Quervergleich mit anderen Stellen zu prüfen, ob die Festlegung der Stufe schlüssig ist.
(2) Der Arbeitswert einer Stelle bestimmt sich aus der Summe der für die Stelle ermittelten Stufenwerte aller sechs Kriterien.
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